Art. 80 Abs. 2bis
2bis Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.
Art. 197 Ziff. 15
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tierversuchsverbot)
Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis verboten.
Santacatterina, Psychiatrie FMH, Er-Beziehungscoach, Hamsa-Yogalehrerin
«Tierversuche unterscheiden sich nicht von Menschenversuchen.
An einem Tier oder einem Menschen unnötig zu experimentieren, geschieht aus Langeweile oder Verirrung in einen seelenlosen Zustand ohne Mitgefühl.
Resultate aus solchen Forschungen sind unnötig und trotzdem glauben wir an eine falsche Sicherheit, was bedeutet, dass wir nicht mehr in Lebendigkeit und Natürlichkeit fühlen, sondern indoktriniert sind.»
IG Tierversuchsverbots-Initiative CH
CH-9305 Berg SG
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